Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Nur wenn der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, kann das Bundesgesundheitsministerium bzw. die Bundesregierung anhand festgelegter Kritieren spezifische Corona-Verordnungen erlassen.
Der Bundestag kann jederzeit die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklären.
Nur wenn alle Schutzmaßnahmen – von Abstandsgebot bis Veranstaltungsverbot – nicht helfen, um das Corona-Virus wirksam einzudämmen, können umfassendere Maßnahmen (z.B. Ausgangsbeschränkungen) durch die Länder getroffen werden.
So können betroffene Regionen insbesondere bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.
Rechtsverordnungen der Länder sind zu begründen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, kann aber verlängert werden.
Das Recht des Bundestages, Rechtsverordnungen zu verändern, bleibt erhalten.
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